| Impressum Nutzungsbedingungen | ||||||||
![]() |
![]() |
|||||||
| Datentransfer Download Kontakt | ||||||||
| Eingangsseite | > Arbeitgeber > Pensionskassenlösung > Fördergrenzen > 2. Fördergrenze | |||||||
|
|
Druckversion
2. FördergrenzeMöchte ein Arbeitnehmer über 2.688 EUR (2012) hinaus Beiträge in die Pensionskasse einzahlen, gelten für Alt-Zusagen und Neu-Zusagen unterschiedliche Regelungen.Alt-Zusagen: Für Alt-Zusagen gilt die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung von Zusatzbeiträgen bis zur Höhe von 1.752 EUR. Der Abzug liegt inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag effektiv bei rund 23%. Soweit die Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen hervorgeht, sind diese Beiträge von Sozialabgaben befreit (§ 40b EStG Pauschalversteuerung). Neu-Zusagen: Bei Neu-Zusagen fällt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung weg. Sie wird ersetzt durch einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR, der steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig ist (§ 3 Nr. 63 EStG + Aufstockungsbetrag). In Bezug auf Zusatzbeiträge ist eine Alt-Zusage in aller Regel günstiger, weil die Sozialabgabenfreiheit mehr wert ist und die spätere Leistung geringer besteuert wird (siehe Abschnitt "Steuern"). ![]() Wichtig: Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere Zusagen hat, darf er die 2. Fördergrenze für Zusatzbeiträge innerhalb eines Kalenderjahres nur einmal nutzen - entweder für die Alt-Zusage oder für die Neu-Zusage. Empfehlung: Da erhöhte Zusatzbeiträge nur für einen sehr kleinen Personenkreis relevant sind, empfehlen wir, hierüber nur allgemein mit dem Hinweis zu informieren, dass auch über 2.688 EUR hinaus eine steuerbegünstigte Einzahlung möglich ist. Nur auf Anfrage wird dies näher erläutert. Bitte verweisen Sie interessierte Arbeitnehmer an die Mitgliederbetreuung unter 040 / 280 145 - 0. |
|
||||||