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Arbeitgeberwechsel oder arbeitslos?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, können Sie Ihr Vorsorgekonto fortführen, indem Sie
  • weitere Beiträge über Ihren neuen Arbeitgeber einzahlen lassen,
  • eigene Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen einzahlen oder
  • das Vorsorgekonto beitragsfrei stehenlassen. Es wächst dann trotzdem durch Überschusszuschreibungen weiter.
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber nicht Mitgliedsunternehmen unserer Pensionskasse ist, können Sie mit seiner Zustimmung Ihre bestehende Versorgung auch auf die Versorgungsregelung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen. Es wird der Wert Ihrer bisherigen Versorgungsregelung bei der Pensionskasse in das Vorsorgekonto Ihres neuen Arbeitgebers übertragen. Die Höhe des übertragenen Wertes hängt von der Höhe der eingezahlten Beiträge, dem angefallenen Verwaltungsaufwand und den erwirtschafteten Zinsen ab. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von Ihrer bisherigen Personalabteilung.

Wenn Sie arbeitslos werden sollten, gilt im Prinzip das gleiche wie oben. Außerdem können Sie ab Alter 60, d.h. schon vor Beginn der gesetzlichen Rente, die Pensionskassen-Rente in Anspruch nehmen.

Sie können Ihre erreichte Anwartschaft auch zur Finanzierung Ihres Vorruhestandes nutzen und die Zeit bis zum Beginn der vollen gesetzlichen Rente damit überbrücken.

Ihr Vorsorgekonto ist vor Hartz IV geschützt. Es darf nicht angerechnet werden. Wegen der Anrechnungsvorschriften von privaten Vermögenswerten müssen Sie sich also keine Sorgen machen. Die Frage nach verwertbaren Altersvorsorgeansprüchen im Antragsformular der Arbeitsagentur dürfen Sie mit "Nein" beantworten. Für die spätere Rente gelten der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und die allgemeinen Anrechnungsvorschriften.

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