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Bezugsphase

Für die Bezugsphase gilt regelmäßig die nachgelagerte Besteuerung.
  • Beiträge, die unversteuert eingezahlt wurden, sind voll zu versteuern.
  • Beiträge, die pauschal oder individuell versteuert wurden, sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil ist die Rendite, die mit dem eingezahlten Kapital über die Anlagedauer hinweg erwirtschaftet wurde.