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Tarifverträge im EinzelhandelArbeitgeberbeitragDie Altersvorsorgetarifverträge im Einzelhandel sehen einen zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrag vor. Der jährliche Arbeitgeberbeitrag beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 300 EUR. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. Auszubildende erhalten 150 EUR. Voraussetzung für die Leistung des tariflichen Arbeitgeberbeitrags ist der Antrag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf jedoch alle Arbeitnehmer automatisch anmelden. Im Tarifvertrag über den Altersvorsorgesonderbetrag im Einzelhandel NRW ist das sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Anspruch entsteht nach Ablauf von sechs Kalendermonaten der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft am 1. des Folgemonats nach Antragstellung. Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Teil des Arbeitgeberbeitrags sind die bisherigen VWL. Arbeitnehmer, die einen bestehenden VWL-Vertrag fortführen bzw. die VWL weiterhin in Anspruch nehmen wollen, erhalten nur einen reduzierten Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 122,71 EUR in Vollzeitbeschäftigung. Für Teilzeitbeschäftigte wird der reduzierte Arbeitgeberbeitrag wiederum anteilig ermittelt. Für Auszubildende beträgt der reduzierte Arbeitgeberbeitrag 61,36 EUR. Die weitere Inanspruchnahme als vermögenswirksame Leistung ist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer nachteilig. Einzelheiten finden Sie unter Tarifverträge. Entgeltumwandlung Wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen der Entgeltumwandlung mit eigenen Beiträgen an seiner Vorsorge beteiligt, darf der Gesamtbeitrag einschließlich des zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrags und des Arbeitgeberzuschusses maximal 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen (2010: 2.640 EUR). Arbeitgeberzuschuss Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem weniger als 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um ein Zwölftel. Während der Dauer von Krankheitsfällen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt der Zahlungsanspruch. Das gleiche gilt während der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes, der Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes und während unbezahlter Freizeit und der Elternzeit. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zur tarifvertraglich geregelten Entgeltumwandlung in Höhe von 10 %. Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn und soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einspart. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss leisten, und er kann auch eine tarifvertraglich nicht geregelte Entgeltumwandlung bezuschussen. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialabgaben einspart, lässt sich erst im Zuge einer Jahresberechnung des Gehaltes feststellen. Daher sieht der Tarifvertrag die Zahlung des Beitrags am Jahresende vor. |
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