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EntlassungsbeitragEinmalbeiträge, die bei Ausscheiden aus dem Unternehmen z.B. anstelle einer Abfindung gezahlt werden, sind unter Ausnutzung der sogenannten Vervielfältigerregelung sozialversicherungs- und steuerbegünstigt. Die genauen Fördergrenzen hängen vom Datum der Zusageerteilung ab.Speziell für Alt-Zusagen (Anmeldung vor dem 01.01.2005) enthält die Vervielfältigerregelung des § 40 b EStG eine sinnvolle Alternative zur vollversteuerten Auszahlung. Nach dieser Regelung können aus Anlass des Ausscheidens des Arbeitnehmers für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 1.752 EUR steuerbegünstigt (d.h. pauschal versteuert mit ca. 23%) in die Pensionskasse eingezahlt werden. Von diesem steuerbegünstigten Betrag sind die im Jahr des Ausscheidens und den sechs davorliegenden Jahren tatsächlich in die Pensionskasse (bzw. eine Direktversicherung) pauschal versteuert eingezahlten Beiträge abzuziehen. Dazu ein Beispiel: Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit soll ein Arbeitnehmer ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr (z.B. 1.500 EUR) als Abfindung, also 37.500 EUR erhalten. 37.500 EUR brutto ergeben nach 23 % Pauschalsteuerabzug (im Hundert zu ermitteln) 30.487,80 EUR, die in die Pensionskasse eingezahlt werden können. Hat der Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren die Pauschalversteuerung für eine Summe von 7.000 EUR in Anspruch genommen, kann er immerhin noch 30.500 EUR nach der Vervielfältigerregelung pauschalversteuert und sozialversicherungsfrei in sein Vorsorgekonto einzahlen. Auch für Neu-Zusagen (Anmeldung ab dem 01.01.2005 oder später) gibt es eine Vervielfältigerregelung. Sie bezieht sich auf den steuerfreien Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR gem. § 3 Nr. 63 EStG. Diese Vervielfältigerregelung berücksichtigt nur Betriebszughörigkeitszeiten, die nach dem 31.12.2004 zurückgelegt wurden, und es gehen Sozialversicherungsbeiträge ab. Dazu ebenfalls ein Beispiel: Nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2009 erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung von 1.500 EUR je Beschäftigungsjahr, also 9.000 EUR. Einen Teil davon kann er gefördert auf sein Vorsorgekonto übertragen lassen. Der Spielraum errechnet sich wie folgt: Anzal der Jahre ab 2005 = 4,5 x 1.800 EUR (gem. § 3 Nr. 63 EStG) = 8.100 EUR. Davon gehen ab die von 2005 an gefördert eingezahlten Beiträge (z.B. 4,5 x 450 EUR = 2.025 EUR). Tatsächlicher Spielraum = 8.100 EUR - 2.025 EUR = 6.075 EUR abzgl. der Sozialversicherungsbeiträge. Die Abwicklung ist denkbar einfach. Die HPK hält ein entsprechendes Merkblatt und Antragsformular im Download bereit. |
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