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ErnährungswirtschaftIn der Ernährungswirtschaft sind je Wirtschaftsbereich unterschiedliche Tarifverträge zur Altersvorsorge vereinbart worden. Alle Tarifverträge können über die Pensionskasse abgewickelt werden. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass keine sogenannte "negative Risikoauslese" eintritt. Die Anmeldung zur Pensionskasse muss also nach objektiven Kriterien erfolgen. Persönliche Risikomerkmale wie z.B. der Gesundheitszustand oder das Merkmal verheiratet / nicht verheiratet dürfen keine Rolle spielen. Deshalb ist die Pensionskasse in allen Tarifverträgen als alleiniger Durchführungsträger benannt bzw. ist die Entgeltumwandlung in einigen Tarifverträgen nur unter bestimmten mit der Pensionskasse vereinbarten Bedingungen auch für andere Durchführungsträger freigegeben.Auskünfte zu den Tarifverträgen der Ernährungwirtschaft und ihrer Auslegung geben die Tarifvertragsparteien. Das sind die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaft NGG. Arbeitgeberbeitrag Der für die Altersvorsorge zweckgebundene Arbeitgeberbeitrag umfasst in der Regel die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags und der Kreis der Anspruchsberechtigten werden in den von Wirtschaftsbereich zu Wirtschaftsbereich und Region zu Region verschiedenen Tarifverträgen bestimmt. Arbeitgeberzuschuss Einige Tarifverträge sehen einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Maximal leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der bei ihm eingesparten Sozialabgaben. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialabgaben einspart, lässt sich erst im Zuge einer Jahresabrechnung des Gehaltes feststellen. |
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