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Tarifverträge im GroßhandelArbeitgeberbeitragDie Altersvorsorgetarifverträge im Großhandel sehen einen zweckgebundenen Arbeitgeberbeitrag vor, der regional unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Bitte konsultieren Sie den in Ihrem Tarifgebiet gültigen Tarifvertrag. Häufig gilt folgendes: Der Beitrag für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beträgt jährlich 159,52 EUR. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht. Bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit sind die einzelnen Monate des Kalenderjahres gesondert zu betrachten. Auszubildende erhalten ebenfalls 159,52 EUR. Voraussetzung für die Leistung des tariflichen Arbeitgeberbeitrags ist der Antrag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf jedoch alle Arbeitnehmer automatisch anmelden. Im Tarifvertrag über den Altersvorsorgesonderbetrag im Einzelhandel NRW ist das sogar ausdrücklich vorgesehen. Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Der Arbeitnehmer kann seinen tarifvertraglichen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen umwidmen. Entgeltumwandlung Der Arbeitnehmer kann seine tarifliche Sonderzahlung und das tarifliche Urlaubsgeld umwandeln. Arbeitgeberzuschuss Maximal leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 %. Dieser Zuschuss ist begrenzt auf umgewandelte und umgewidmete Beträge bis 1.752 EUR. Der Zuschuss wird gewährt, wenn und soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung bzw. Umwidmung Sozialabgaben einspart. |
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