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Hinterbliebenenrenten
a) Witwen und Witwer, eingetragene Lebenspartner Verstirbt der begünstigte Arbeitnehmer, so erhält die Witwe, der Witwer bzw. der eingetragne Lebenspartner eine lebenslange Rente in Höhe von 60 % seines Altersrentenanspruchs bzw. seiner laufenden Rente. Im Fall der erneuten Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt eine Abfindung in Höhe von bis zu fünf Jahresrenten. b) Waisen Verstirbt der Arbeitnehmer, so erhalten seine Kinder eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % bzw. eine Vollwaisenrente in Höhe von 40 %. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr, im Falle einer Berufsausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Verzögert sich der Abschluss der Berufsausbildung durch die Erfüllung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, wird bei Zusagen, die vor dem 01.01.2007 begannen, die Waisenrente über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Voraussetzungen Für Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten gilt eine dreijährige Wartezeit, das heißt, zwischen dem von der Pensionskasse bestätigten Beginn und dem Versorgungsfall müssen 36 Monate liegen. Insgesamt dürfen alle Hinterbliebenenrenten (Witwen-/ Witwer-/ Waisenrenten) maximal 100 % der Altersrente betragen. |
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