Kapitalwahlrecht

a) Kapitalwahlrecht von Kleinrenten
Zum Rentenbeginn können alle drei Rentenarten auf Antrag durch einen Kapitalbetrag in Höhe des gesamten Deckungskapitals ausgezahlt werden, wenn die zu zahlende Rente weniger als 56 EUR (2012) beträgt. Das entspricht 1% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag muss zusammen mit dem Rentenantrag gestellt werden.

b) Kapitalwahlrecht lang laufender Anwartschaften
Beträgt die Mitgliedschaft in der Pensionskasse 6 Monate vor Vollendung des 57. Lebensjahres mindestens 12 Jahre, so kann der Arbeitnehmer innerhalb dieser sechs Monate beantragen, dass ihm seine spätere Altersrente als einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Die Frist ist steuerrechtlich vorgegeben. Hinterbliebenenansprüche bleiben erhalten.

Sobald der Arbeitnehmer das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat (also kurz vor dem 57. Geburtstag), werden seine weiteren Beiträge steuerpflichtig. Der Staat fördert nur die Rentenvorsorge.

Das Kapitalwahlrecht ist sozialpolitisch umstritten. Daher hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, das Kapitalwahlrecht zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat dies bei der privaten Vorsorge durch die Riester-Rente bereits getan.


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