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Kapitalwahlrecht

Der Staat fördert seit 2005 nur noch die Altersvorsorge durch Rentenleistungen. Übt der begünstigte Arbeitnehmer sein Kapitalwahlrecht aus, so sind alle Beiträge, die ab diesem Zeitpunkt eingezahlt werden, zu versteuern.



Wir informieren die betroffenen Arbeitgeber umgehend, wenn ein Arbeitnehmer sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, damit die Personalabrechnung die notwendige Besteuerung vornehmen kann.

Bei Alt-Zusagen können die Beiträge ggf. nach § 40b EStG pauschal versteuert werden. Kommen die Beiträge aus Entgeltumwandlung, kann zusätzlich die Sozialabgabenfreiheit gewahrt werden, wenn diese Beiträge von Sonderzahlungen herrühren.

Empfehlung:
Der Wegfall der Steuerfreiheit nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes macht die Abwicklung der Beitragszahlung an die Pensionskasse leider kompliziert. Sprechen Sie uns an, wenn Sie diese Komplikation vermeiden wollen.