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Rentenleistungen

Bei der Besteuerung von Pensionskassenrenten wird folgendermaßen unterschieden:



Der Ertragsanteil beträgt für alle Renten, also auch für bereits laufende, seit 01.01.2005 nur noch 18 % bis 22 %. Das und die zukünftig weitaus stärkere steuerliche Belastung der Renteneinkünfte machen die Anwendung des § 40b EStG für Alt-Zusagen um so interessanter. Speziell für Bezieher höherer Einkommen ist die Ausschöpfung des § 40b EStG sinnvoll.