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Sozialabgaben

Sofern Beiträge steuerbegünstigt eingezahlt wurden, sind sie i.d.R. auch sozialabgabenfrei. Das gilt für alle vom Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt finanzierten Beitragsanteile, insbesondere also für den tarifvertraglichen Arbeitgeberbeitrag und einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung.

Für vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierte Beitragsanteile gilt die Sozialabgabenfreiheit nur eingeschränkt. Maximal 2.640 EUR können 2010 durch Entgeltumwandlung sozialabgabenfrei finanziert werden. Beiträge des Arbeitgebers sind auf diesen Höchstbeitrag anzurechnen.

Bei Neu-Zusagen ist zusätzlich der Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR steuerfrei, aber immer sozialabgabenpflichtig, auch wenn er vom Arbeitgeber gezahlt wird (§ 3 Nr. 63 EStG).

Für Alt-Zusagen sind Zusatzbeiträge bis 1.752 EUR, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, sozialabgabenfrei, wenn sie aus umgewandelten Sonderzahlungen stammen.