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Steuern

Die Versteuerung Ihrer Rentenleistung hängt vom Durchführungsweg ab.
  • Wenn Sie Rentenzahlungen aus einer Unterstützungskassen- oder Direktzusage des Arbeitgebers erhalten, werden die anfallenden Steuern direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In diesen Fällen haben Sie eine Lohnsteuerkarte bei uns hinterlegt oder wurden dazu aufgefordert. Anfang des Folgejahres erhalten Sie von uns automatisch eine Lohnsteuerbescheinigung.
  • Wenn Sie Rentenzahlungen aus einer Pensionskassenzusage erhalten, wird Ihnen die Rente ohne Steuerabzug überwiesen. Sie sind verpflichtet, diese Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Über die Höhe der gezahlten Rentenleistung erhalten Sie von uns Anfang des Folgejahres automatisch eine Bescheinigung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern anfallen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig (u.a. weitere Einkünfte).
  • Welcher Teil der Pensionskassenrente bei der Versteuerung angesetzt wird, hängt davon ab, ob die Beiträge seinerzeit aus bereits versteuertem Einkommen kamen oder unversteuert eingezahlt wurden. Der Anteil der Leistungen, der auf steuerfreien Beiträgen beruht, ist voll zu versteuern; der Anteil der Leistungen der auf versteuerten Beiträgen beruht, ist mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Mit Ertragsanteil wird der Wertzuwachs bezeichnet, der mit den zur Verfügung stehenden Beiträgen am Kapitalmarkt erwirtschaftet und Ihnen in Form von Überschussbeteiligungen zugeschrieben wurde. Vereinfacht handelt es sich um die gutgeschriebene Rendite aus Zinsen und Zinseszinsen.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zur Rentenbesteuerung finden Sie hier.