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Tarifverträge

Die Hamburger Pensionskasse betreut insbesondere drei große Branchen: Die Tarifabschlüsse zur Altersvorsorge in diesen Branchen weisen teilweise erhebliche Unterschiede auf. Häufig variiert die inhaltliche Ausgestaltung selbst innerhalb eines Wirtschaftsbereiches (wie Backwaren, Brauereien oder Fleischindustrie) von Bundesland zu Bundesland. Entsprechend vielfältig sind die Tarifverträge. Das macht die Abwicklung der tariflichen Altersvorsorge insbesondere für überregional auftretende Unternehmen kompliziert. Diese Unternehmen müssen häufig mehrere Tarifverträge nebeneinander beachten. Das gilt natürlich auch für Unternehmen, die Groß- und Einzelhandel vereinen.
Die Möglichkeiten der Pensionskasse zur Unterstützung ihrer Mitgliedsunternehmen bei der Anwendung und Interpretation der Tarifverträge sind beschränkt. Das Urheberrecht und die Befugnis zur Auslegung liegen allein bei den Verbänden.

Arbeitgeberbeitrag
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht zur Leistung eines Beitrags für die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Gleichwohl sehen die von der Pensionskasse betreuten Branchen regelmäßig einen tariflichen Arbeitgeberbeitrag vor, dessen Höhe je nach Wirtschaftsbereich und Region variieren kann.

Ein wesentliches Kennzeichen der Pensionskasse und ihrer Ausrichtung auf Gegenseitigkeit ist, dass sie Arbeitgeber als neue Mitgliedsunternehmen nur aufnimmt, wenn diese die Vorsorgebemühungen ihrer Arbeitnehmer finanziell unterstützen. Das ist zum Vorteil beider. Der jährliche Arbeitgeberbeitrag wirkt als Anreiz und Anschubfinanzierung, zugleich zeigt sich im sozialen Engagement das Verantwortungsbewußtsein des Arbeitgebers.

Arbeitgeberzuschuss
Arbeitgeber fördern häufig die Eigenvorsorge ihrer Mitarbeiter durch einen Zuschuss auf den Betrag, der im Wege der Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt ins Vorsorgekonto umgeleitet wird. Da der Arbeitgeber bei jeder Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart, lässt sich die Gewährung eines Zuschusses für das Unternehmen kostenneutral gestalten. Die Höhe des Zuschusses variiert und reicht von pauschal 5 % bis hin zur vollen Weitergabe der eingesparten Sozialabgaben. Der Arbeitgeberzuschuss ist i.d.R. beschränkt, häufig auf Beiträge innerhalb der 1. Fördergrenze (2010: 2.640 EUR).

Vermögenswirksame Leistungen
Die Tarifverträge zur Altersvorsorge sehen immer häufiger die dauerhafte Umwidmung der Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) in einen jährlichen  Arbeitgeberbeitrag vor. Einzelheiten finden Sie auf den Unterseiten der Branchen.

Die Umwidmung ist für den Arbeitnehmer aus mehreren Gründen vorteilhaft:
  1. Auf die vermögenswirksamen Leistungen und die Sparzulage des Staates muss der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen. Verzichtet er auf die VWL zugunsten eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, spart der Arbeitnehmer  Steuern und Sozialabgaben.
  2. Die Sparzulage erhalten Arbeitnehmer nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze (2009: zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 Euro für Singles oder 40.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren). Vom zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag profitieren hingegen alle tariflichen Arbeitnehmer.
  3. Durch den Verzicht auf die VWL zugunsten eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags erhöht sich sogar das monatliche Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.
  4. Die Anwartschaft auf dem Vorsorgekonto der Pensionskasse ist vor dem Zugriff nach Hartz IV geschützt, das VWL-Guthaben wird angerechnet.
  5. Die spätere Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung wird als Altersrente ein Leben lang gezahlt, während die VWL einmalig ausgezahlt wird und dann schnell verbraucht ist.
Nicht nur wirtschaftlich betrachtet ist die volle Nutzung der VWL für die Altersvorsorge bei der Pensionskasse also günstiger.