Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

Bei einem Betriebsübergang sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
  1. Sie geben Betriebsteile ab: Abgabe an einen neuen Arbeitgeber.
  2. Sie übernehmen Betriebsteile: Übernahme von einem Vor-Arbeitgeber.
  3. Sie übernehmen Arbeitnehmer, die in unserer Pensionskasse angemeldet sind. Sie sind selbst kein Mitgliedsunternehmen.

Generelle Bedingungen
Generell und für alle Konstellationen gilt, dass der neue Arbeitgeber im Betriebsübergang auch die Versorgungszusagen übernimmt und verpflichtet ist, diese für die Mindestdauer eines Jahres unverändert weiterzuführen. Auch nach Ablauf eines Jahres ist eine Veränderung der Altersversorgung nur nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedingungen möglich. Bekanntlich sind Teilkündigungen generell unzulässig. Der neue Arbeitgeber kann also auch nach Ablauf eines Jahres allenfalls versuchen, mit einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis ohne Versorgungszusage fortzuführen. Will der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage isoliert widerrufen oder einschränken, muss er die sehr komplexe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (3-Stufen-Theorie) beachten. In aller Regel wird sich der neue Arbeitgeber von der erteilten Versorgungszusage nicht einseitig lossagen können. Er kann allenfalls durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitnehmer die übernommene Versorgungszusage ändern.

Eine Besonderheit gilt, wenn der neue Arbeitgeber in seinem Betrieb eine bestehende betriebliche Versorgungsregelung hat und außerdem sowohl seine bestehende als auch die vom Alt-Arbeitgeber übernommene Versorgungsregelung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist. In diesem speziellen Fall verdrängt unter bestimmten, leider sehr komplexen Voraussetzungen die kollektiv geregelte Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers die kollektiv geregelte Versorgungszusage des alten Arbeitgebers. Neue Versorgungsanwartschaften werden dann nach der Regelung des neuen Arbeitgebers erworben. Für die bis zum Stichtag des Übergangs erworbene Anwartschaft sind die Besitzstände zu wahren. Wenn diese Besonderheit in Ihrem Fall gilt, sprechen Sie uns oder einen anderen versierten Berater an.