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Übernahme von einem Vor-Arbeitgeber

Ist der Vor-Arbeitgeber auch Mitgliedsunternehmen dieser Pensionskasse, wird die Umstellung ganz einfach. Wir tragen die gemeldeten Betriebsübergänge auf Ihre bestehende Unternehmensnummer um. Sie erhalten darüber von uns eine Mitteilung, und die bestehenden Versorgungsanwartschaften in der Pensionskasse werden nahtlos fortgeführt.

Unproblematisch ist die Abwicklung auch dann, wenn der Vor-Arbeitgeber zwar nicht Mitgliedsunternehmen dieser Pensionskasse ist, die bei ihm gültige Altersversorgung jedoch ähnlich hohe Beiträge an einen externen, versicherungsförmigen Versorgungsträger (Pensionskasse, Lebensversicherung, Pensionsfonds) vorsieht. Dann gilt ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs Ihre tarifliche Regelung und die Abwicklung über uns als Ihre Pensionskasse. Sie können den Arbeitnehmern die unten aufgeführte Information aushändigen.

Ist der Vor-Arbeitgeber nicht Mitgliedsunternehmen unserer Pensionskasse, prüfen Sie zunächst, ob die übernommenen Versorgungszusagen auch beim Vor-Arbeitgeber kollektiv, also durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag, geregelt sind. Lassen Sie sodann durch einen im Betriebsrentenrecht versierten Experten (z.B. durch die HPV) prüfen, ob Ihre Regelung die übernommene Versorgungszusage verdrängt. Dann melden Sie die übernommenen Mitarbeiter im üblichen Verfahren zur Pensionskasse an.

Wird die von Ihnen übernommene Versorgungsanwartschaft nicht verdrängt, wird es für Sie kompliziert. Sprechen Sie uns dann auf jeden Fall an, damit wir die für Sie günstigste Regelung finden.

Wichtig: Auch externe Direktversicherungen, Pensions- und Unterstützungskassen gehen u.U. gem. § 613 a BGB auf Sie über. Auch diese Zusagen enthalten i.d.R. Risiken und Nachteile. Sie sollten diese Zusagen vor der Vereinbarung der Übernahmen genauso sorgfältig prüfen wie Direktzusagen.