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Infomail Mai 2016

Begrüßungsschreiben und unverfallbare Leistung

In dieser Infomail erläutern wir zwei Änderungen, die Ihre Arbeitsabläufe in der betrieblichen Altersvorsorge einfacher und sicherer machen sollen.

Mitgliedsbescheinigung
Bislang haben Sie für alle neu zur Pensionskasse angemeldeten Arbeitnehmer eine Mitgliedsbescheinigung von uns erhalten und an Ihre Arbeitnehmer verteilt, und zusätzlich oblag es Ihnen, auch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformation auszuhändigen. Zukünftig lassen wir Ihnen stattdessen das als Muster beigefügte persönliche Begrüßungsschreiben zukommen, welches Sie Ihren Arbeitnehmern ohne weitere Unterlagen aushändigen. Das Begrüßungsschreiben enthält die Zugangsdaten zum Vorsorgeportal und auf der Rückseite die gesetzliche Pflichtinformation. 

Die Mitgliedsbescheinigung finden die neuangemeldeten Mitglieder in ihrem Vorsorgeportal, wo sie später auch ihren Kontoauszug abrufen können. Wir werden weiter den Dokumentenbereich im Vorsorgeportal ausbauen, z.B. die Allgemeinen Versorgungsbedingungen hinterlegen, so dass Ihre Arbeitnehmer alle wichtigen Unterlagen an einer Stelle finden und sicher aufbewahren. Auf individuelle Anforderung hin senden wir die Unterlagen per Post zu.

Der neue Ablauf entlastet Sie und stellt sicher, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformation tatsächlich ankommt.


Selbstdruck der Begrüßungsschreiben
Wenn Sie wünschen, können wir Ihnen die Begrüßungsschreiben zukünftig als PDF-Datei für den Selbstdruck zur Verfügung stellen. Kontaktieren Sie hierzu Ihre Fachbetreuer telefonisch oder senden eine E-Mail an team-arbeitgeber@hhpv.de.
Information über unverfallbare Leistung
Damit Sie als Arbeitgeber nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers keine weiteren Verpflichtungen tragen, bietet das Betriebsrentengesetz für Pensionskassenzusagen (und auch für Direktversicherungen) die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung an. Neben allen durch uns als Pensionskasse erfüllten Voraussetzungen verlangt diese Lösung von Ihnen als Arbeitgeber, dass Sie dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden die Inanspruchnahme dieser versicherungsvertraglichen Lösung mitteilen. Die neuere Rechtsprechung erlaubt die Mitteilung bereits vor dem Ausscheiden, z.B. bereits zusammen mit der Pensionskassenzusage. Wir haben daher eine entsprechende Information auf der Rückseite des Begrüßungsschreibens aufgenommen. Durch das neue Verfahren werden Sie also nicht nur zu Beginn der Zusage, sondern auch am Ende entlastet, und zugleich erhöht sich Ihre Sicherheit.

Für alle bereits in der Vergangenheit zur Pensionskasse angemeldeten Arbeitnehmer bleibt die Mitteilung jedoch erforderlich. Daher, und damit Ihre Arbeitnehmer gut informiert ausscheiden, empfehlen wir, die entsprechende Mitteilung "Ausscheiden aus dem Unternehmen" dem Arbeitnehmer zusammen mit seinen Austrittsunterlagen auch als Druckstück auszuhändigen.



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