Die wichtigsten Klarstellungen sind unseres Erachtens:
Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 2.200 Euro monatlichIn Randziffer 124 wird klargestellt, dass der Förderbetrag (für Kleinverdiener) der Einfachheit halber nur einmal jährlich zu ermitteln ist, wenn – wie regelmäßig bei der Hamburger Pensionskasse – der Arbeitgeberbeitrag als Einmalbeitrag im Kalenderjahr (bei der HPK: im Dezember) geleistet wird.
In Randziffer 108 wird klargestellt, dass Arbeitnehmer, die mehr als 2.200 Euro im Monat verdienen, ihr Gehalt durch Entgeltumwandlung im Monat Dezember unter diese Grenze drücken können, wodurch sie für den Förderbetrag förderfähig werden.
Weitere Informationen zum Förderbetrag
Verbesserte Förderung für Arbeitnehmer mit einem höheren EinkommenIn den Randziffern 33 und 85 f. des Rundschreibens wird klargestellt, dass der Bestandsschutz für die Pauschalversteuerung von Beiträgen, trotz des redaktionellen Fehlers im Gesetz, auch für Pensionskassen gilt, und zwar in Anrechnung auf die insgesamte steuerliche Förderung von 8 % der BBG-RV nach § 3 Nr. 63 EStG.
Weitere Informationen zu dieser verbesserten Förderung
Einen Überblick über alle wesentlichen Änderungen finden Sie auf der Sonderseite zum BRSG.
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