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Übernahme der PSV-Beiträge durch Pensionskassen abgewiesen

In den vergangenen Wochen und Monaten informierten wir regelmäßig über den gesetzlichen Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) und die damit verbundene Beitragspflicht.

Wir haben uns intensiv auf politischer Ebene dafür eingesetzt, dass die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK) die PSV-Beiträge für die Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich übernehmen darf.

Zwar sieht die gesetzliche Vorgabe grundsätzlich eine Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber vor, jedoch wurde seinerzeit im Verfahren ergänzt, dass auch die Pensionskasse dies übernehmen darf – so wie im Gesetz vorgesehen.

Wir hatten stets betont, dass die HPK diese PSV-Beiträge wirtschaftlich übernehmen könnte, um so die Mitgliedsunternehmen davon zu entlasten.
 




Inzwischen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Frage zur Übernahme der PSV-Beiträge leider weitgehend zurückgerudert. Bei bereits bestehenden Verträgen vertritt das Ministerium nunmehr die Auffassung, dass Pensionskassen nur als Zahlstelle für die PSV-Beiträge auftreten dürfen.

Umgehend sind wir zusammen mit den Arbeitgeberverbänden und Mitgliedsunternehmen gezielt auf das Bundesarbeitsministerium zugegangen. Trotz des offenkundigen Widerspruchs zu ihren getätigten Aussagen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens, besteht von Seiten des Ministeriums leider keine Bereitschaft, sich für eine wirtschaftliche Übernahme der PSV-Beiträge einzusetzen.

Wir wissen, dass die tatkräftige Unterstützung der Arbeitgeberverbände und Mitgliedsunternehmen durchaus Eindruck hinterließ. Für diesen Einsatz möchten wir uns an dieser Stelle erneut vielmals bedanken. Aber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollte seine Position nun nicht mehr ändern.

Für die bereits über die HPK durchgeführten Zusagen (aktueller Bestand) steht damit abschließend fest, dass die HPK die PSV-Beiträge nicht übernehmen darf.

Bundesarbeitsministerium verweist auf „vereinfachtes Verfahren“

Aus den Rückmeldungen unserer Mitgliedsunternehmen haben wir immer wieder gehört, dass das Bundesarbeitsministerium stets auf das sogenannte „vereinfachte Verfahren“ verweist. Dieser Hinweis ist leider mehr als irreführend. Wie in der Vergangenheit bereits erläutert, ist das „vereinfachte Verfahren“ nur für den PSV einfach.

Für die Arbeitgeber ist das „vereinfachte Verfahren“ leider wesentlich aufwändiger als eine unternehmensbezogene Einzelmeldung, bei deren Umsetzung wir unsere Mitgliedsunternehmen derzeit in vollem Umfang unterstützen.

Vereinfachtes Verfahren? Nur einfach für den PSV!
Der PSV stellt es sich so vor, dass die Unternehmen und Pensionskassen den PSV-Beitrag im ersten Schritt zunächst einmal schätzen. Die Unternehmen müssten dann den geschätzten PSV-Beitrag zzgl. eines Aufschlags an die Pensionskasse zahlen.

Die Pensionskasse soll dann die PSV-Beiträge inkl. Aufschlag einsammeln und den endgültig festgesetzten Beiträge an den PSV überweisen.

Übersteigen die eingesammelten PSV-Beiträge die tatsächliche Beitragshöhe – wovon regelmäßig auszugehen ist – muss die Pensionskasse die anteilige Erstattung an die Unternehmen ausrechnen und an diese zurückzahlen.

Dieses unübersichtliche Verfahren wollen wir unseren Mitgliedsunternehmen keinesfalls zumuten. Wir setzen daher auf einen schlanken und effizienten Prozess, über den wir Sie bereits informierten. Einzelheiten hierzu finden Sie auf unseren Internetseiten.

Hoffnungsschimmer Neuanmeldungen
Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es für künftige Neuanmeldungen zur HPK. Für diese ist eine wirtschaftliche Übernahme der PSV-Beiträge durch die HPK jedenfalls noch nicht völlig vom Tisch, wir sind diesbezüglich bereits mit der BaFin im Gespräch.

(Stand: 16.08.2021)

 
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