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Erstmeldung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV-Beitrag)

Die Umsetzung der neuen Beitragspflicht für den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geht in die nächste Runde.

Das Gesetz sieht vor, dass die Verpflichtungen bezüglich der Meldung und Beitragszahlung beim Arbeitgeber liegen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit für ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren geschaffen – durch dieses können die Pensionskassen die Meldung und Zahlung für ihre Mitgliedsunternehmen übernehmen. Diese Möglichkeit will die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK) für ihre Mitgliedsunternehmen nutzen.

Um das vereinfachte Verfahren zu etablieren, sind allerdings noch einige Fragen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesfinanzministerium (BMF), dem PSV und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu klären. Diese Klärung zieht sich leider noch hin.
 

Unternehmen müssen Erstmeldung selbst vornehmen

Die bisherigen Vorschläge zur Umsetzung sind vielversprechend, werden aber noch nicht von allen Beteiligten ausreichend vorangebracht. Wir setzen uns selbstverständlich weiter für die Belange unserer Mitgliedsunternehmen ein. Bis zu einer abschließenden Klärung dieser Frage können wir allerdings noch nicht für unsere Mitgliedsunternehmen tätig werden.

Daher müssen diejenigen Mitgliedsunternehmen, die noch nicht beim PSV gemeldet sind, Ihre Erstmeldung beim PSV selbst vornehmen.
 

Hinweis zur Meldepflicht für Erstmeldungen bis zum 31.03.2021

Die Meldepflicht für Erstmeldungen gilt für Unternehmen, die ihren Beschäftigten Pensionskassenzusagen erteilt haben und bisher noch nicht Mitglied beim PSV sind. Diese Unternehmen müssen sich bis spätestens zum 31.03.2021 beim PSV melden. Betroffen sind Mitgliedsunternehmen, die nur die HPK als Durchführungsweg nutzen.

Die Erstmeldung kann einfach online beim PSV vorgenommen werden:
Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung


Jedes rechtlich selbständige Unternehmen, bei dem Zusagen bestehen, muss eine eigene Meldung an den PSV vornehmen. Eine gemeinsame Meldung für eine Unternehmensgruppe oder einen Konzern ist nicht möglich.

Sofern Ihr Unternehmen bereits Mitglied beim PSV ist, z.B. weil in Ihrem Unternehmen insolvenzsicherungspflichtige Zusagen (Direkt-, Unterstützungskassen- oder Pensionsfondszusagen) bestehen, ist aktuell nichts weiter zu tun.

Das Team der HPK steht Ihnen für Rückfragen jederzeit telefonisch zur Verfügung.
 

(Stand: 01.03.2021)

 
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